FAQ

 
 

Two Cars Involved In Traffic Accident

Was bedeutet „Reparaturschaden“?
Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die zur Instandsetzung aufzuwendende Summe den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Ab einer Relation von ca. 70% Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert, ist der Sachverständige angehalten den Restwert zu bestimmen. Dann gilt: Reparaturkosten zuzüglich Restwert übersteigen nicht den Wiederbeschaffungswert.
Was sind „Stundenverrechnungssätze“?
Das sind die Kosten pro Arbeitswert (Stundenunterteilung, je nach Hersteller unterschiedlich), die im Reparaturfall als Arbeitskosten verlangt werden. Jeder Hersteller hat, auch regional verschieden, seine eigenen Werkstattpreise.
Im Prinzip gilt: ist das Fahrzeug unter drei Jahren und hat eine Laufleistung unter 100 TKM, können, auch bei fiktiver Abrechnung, die Herstellerarbeitspreise für die Schadenkalkulation herangezogen werden. Ist das Fahrzeug durchgängig in einer Vertragswerkstatt gewartet und repariert worden, können die o.g. Grenzen auch überschritten werden.
Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht darunter fällt, bei der Gutachtenerstellung aber bereits ein Reparaturauftrag erteilt wurde, werden freilich eben die Kosten der beauftragten Werkstatt berechnet.
Ist im Moment der Fahrzeugbesichtigung / Gutachtenerstellung die reparierende Werkstatt noch nicht bekannt, bediene ich mich den sog. „mittleren Stundenverrechnungssätzen“ Diese werden seitens der Sachverständigenorganisation DEKRA, je nach Region (=Halteradresse) analysiert und bilden so den Mittelwert der Werkstattsätze für z.B. München Stadt ab.
Wie bei jedem Mittelwert gibt es freilich Werkstätten, die unterhalb des Wertes anbieten, genauso wie andere Betriebe, die auch mal teurer sein können.
Was bedeutet „Wiederbeschaffungswert“?
Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrzeuges ist der Wert, der aufgebracht werden müsste, um ein Fahrzeug, welches mit Ihrem Fahrzeug vor dem Schadenfall vergleichbar ist, wieder zu beschaffen.
Das ist der Wert eine Sekunde vor dem Unfallereignis!
Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges wird u. a. über die öffentliche Marktlage bestimmt. Bei gängigen Fahrzeug-Typen wird der Wert über das System „Audatex“ ermittelt, sollte es sich um einen sog. „Exoten“ handeln, muss man Angebote von vergleichbaren Fahrzeugen ermitteln (Internet, Auktionen, sonst. Börsen, etc.)
Was bedeutet „Restwert“?
Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand.
Das ist der Wert eine Sekunde nach dem Unfallereignis
Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden.
Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.
Auf Drängen der Versicherungswirtschaft ist der Sachverständige verpflichtet, das Fahrzeug nebst Schadenbeschreibung, Bildern und der (überschlägigen) Kalkulation einen eingeschränkten Bieterkreis in sog. Restwertbörsen zu zeigen – diese haben dann in der Angebotsfrist Zeit, ein für 3 Wochen BINDENDES! Gebot abzugeben.
Im Gutachten erhält der Auftraggeber u.a. eine Gebotsliste und hat dann die Möglichkeit, innerhalb der Frist, selbstständig mit dem Höchstbietenden wegen des Verkaufs seines Fahrzeugs in Kontakt treten, so er das möchte.
Was bedeutet „Totalschaden“?
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen bzw. übersteigen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Die Besonderheit ist hier, dass das Fahrzeug durchaus noch in einen fahrtüchtigen Zustand versetzt, d. h. repariert werden könnte, was sich aber aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus einfach nicht lohnt.
Opfergrenze

Ein Sonderfall ist das Heranziehen der sogenannten Opfergrenze. Hierbei ist es dem Geschädigten möglich, sein Fahrzeug auch für einen höheren Betrag als den Wiederbeschaffungswert instand setzen zu lassen, jedoch ist dies an einige Voraussetzungen geknüpft: als Grenze gilt ein Höchstbetrag von 130% des Wiederbeschaffungswerts, die Würdigung der gegnerischen Versicherung ist opportun, ein Ersatzfahrzeug zu finden ist nicht ohne weiteres möglich, es müssen alle im Gutachten festgestellten Schäden behoben werden und zwar auch in vorgezeigten Reparaturweg, d.h. zu erneuernde Teile müssen auch erneuert werden. Eine Vorlage der vollumfänglichen Reparaturrechnung ist unumgänglich, hier ist es nicht möglich „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen!
Oft wird das durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nach Bekanntgabe der Reparaturfertigstellung überprüft. Weiterhin ist das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens ein halbes Jahr weiter zu nutzen.
Zahlenbeispiel:
WBW = Wiederbeschaffungswert / RW = Restwert / RK = Reparaturkosten

WBW 5000 € – RK 2000 € -> Reparaturschaden
WBW 5000 € – RK 8000 € -> wirtsch. Totalschaden
WBW 5000 € – RK 6000 € -> Opfergrenze 130% möglich
WBW 5000 € – RK 3000 € – RW 1000 -> Reparaturschaden
WBW 5000 € – RK 3000 € – RW 2500 -> wirtsch. Totalschaden

Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert, welcher zuweilen auch als kaufmännischer Minderwert bezeichnet wird, beschreibt eine Wertminderung des Fahrzeugs, die z. B. nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind.

Letztlich resultiert der merkantile Minderwert daraus, dass das Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des „Unfallwagens“ versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtwagenmarkt darstellt. Laut BGH-Urteil sind Schäden ab € 500,00 „ANGABEPFLICHTIG“!
Es gibt derzeit sechs verschiedene Berechnungsmethoden, wovon sich allerdings keine als alleingültig durchsetzen konnte, daher berechne ich stets den Durchschnitt aus allen Ergebnissen. In die Berechnungen laufen u.a. folgende Faktoren ein: Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadenhöhe, Schadenintensität, Marktgängigkeit des beschädigten Fahrzeugs, waren bereits Vorschäden vorhanden, uvm.

Abzug „Neu für Alt“ („NfA“)
Werden bei der Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeuges Neuteile eingebaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, erfährt Ihr Fahrzeug womöglich eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Von den Kosten für Ersatzteile und Lackierung wird ein dem Alter (und der „Abnutzung“) entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“).
Beispiel:
ein Reifen wird beschädigt, die Profiltiefe ist ca. 4 mm, bei einem neuen Pneu sind es ca. 8 mm und die Verschleißgrenze ist bei ca. 2 mm erreicht, d.h. von der Benutzungsspanne 8 mm – 2 mm = 6 mm ist bereits „abgefahren“, insofern ist ein Abzug in Höhe von ca. 50% zum Neuteilpreis durchaus gerechtfertigt.
Gleiches gilt bei z.B. einer Reparaturlackierung eines Motordeckels, der aber bereits vor dem Unfallereignis durch (übliche) Steinschläge vorbeschädigt war.
Was bedeutet „Nutzungsentgang“?
mit Nutzungsentgang wird der Ausfall beschrieben, wenn sich ein Fahrzeug nach einem Unfall zur Schadenbehebung in einer Werkstatt befindet und somit die übliche Nutzung nicht möglich ist. Hierzu wird der voraussichtliche Zeitraum im Gutachten angegeben der zur ordnungsgemäßen Instandsetzung benötigt wird. Dabei geht es um reine Arbeitstage, kein Verzug bei Ersatzteilbeschaffung, Werkstattauslastung, Wochenenden oder Feiertage, etc. In jeder Werkstattrechnung sollte aber als Nachweis das Annahme- und das Fertigstellungsdatum angegeben sein, woraus sich wiederum der exakte Ausfallzeitraum ermitteln lässt. Eine weitere Möglichkeit ist eine Reparaturdauerbestätigung.
Ist das Fahrzeug gewerblich genutzt (Taxi / Mietwagen) nennt man das Verdienstausfall.
Braucht man eine „Reparaturbestätigung“?
Ganz bestimmt: JA! Und das aus zweierlei Gründen: Ad a werden einige Forderungen seitens der gegnerischen Versicherung erst NACH erfolgter Bestätigung beglichen – z.B. Nutzungsentgang, ad b kann es zu erheblichen Problemen kommen, wenn eine bereits beschädigte, aber reparierte Partie bei einem weiteren Unfall erneut beschädigt wird. Die Versicherungsgesellschaften sind untereinander vernetzt, d.h. man muss sich eventuell der Behauptung stellen, dass die aktuellen Schäden eher auf das vorherige Unfallereignis zurückzuführen seien. Hier das Gegenteil zu BEWEISEN ist nur mit einem Reparaturnachweis möglich.
Wer macht den Reparaturnachweis?
Im Idealfall der, der auch den Schaden besichtigt hat. Wer könnte besser beurteilen, ob die Schäden, die damals aufgenommen wurden, vollumfänglich behoben wurden.
Selbstverständlich bieten wir auch Reparaturnachweise über Fahrzeuge an, die wir mit dem Schaden noch nicht besichtigt haben, dazu ist es aber unumgänglich, zum Termin entsprechende Unterlagen mitzuführen (z.B. damaliges Gutachten des Kollegen).

 

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