Ein Sonderfall ist das Heranziehen der sogenannten Opfergrenze. Hierbei ist es dem Geschädigten möglich, sein Fahrzeug auch für einen höheren Betrag als den Wiederbeschaffungswert instand setzen zu lassen, jedoch ist dies an einige Voraussetzungen geknüpft: als Grenze gilt ein Höchstbetrag von 130% des Wiederbeschaffungswerts, die Würdigung der gegnerischen Versicherung ist opportun, ein Ersatzfahrzeug zu finden ist nicht ohne weiteres möglich, es müssen alle im Gutachten festgestellten Schäden behoben werden und zwar auch in vorgezeigten Reparaturweg, d.h. zu erneuernde Teile müssen auch erneuert werden. Eine Vorlage der vollumfänglichen Reparaturrechnung ist unumgänglich, hier ist es nicht möglich „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen!
Oft wird das durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nach Bekanntgabe der Reparaturfertigstellung überprüft. Weiterhin ist das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens ein halbes Jahr weiter zu nutzen.
Zahlenbeispiel:
WBW = Wiederbeschaffungswert / RW = Restwert / RK = Reparaturkosten
WBW 5000 € – RK 2000 € -> Reparaturschaden
WBW 5000 € – RK 8000 € -> wirtsch. Totalschaden
WBW 5000 € – RK 6000 € -> Opfergrenze 130% möglich
WBW 5000 € – RK 3000 € – RW 1000 -> Reparaturschaden
WBW 5000 € – RK 3000 € – RW 2500 -> wirtsch. Totalschaden
Letztlich resultiert der merkantile Minderwert daraus, dass das Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des „Unfallwagens“ versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtwagenmarkt darstellt. Laut BGH-Urteil sind Schäden ab € 500,00 „ANGABEPFLICHTIG“!
Es gibt derzeit sechs verschiedene Berechnungsmethoden, wovon sich allerdings keine als alleingültig durchsetzen konnte, daher berechne ich stets den Durchschnitt aus allen Ergebnissen. In die Berechnungen laufen u.a. folgende Faktoren ein: Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadenhöhe, Schadenintensität, Marktgängigkeit des beschädigten Fahrzeugs, waren bereits Vorschäden vorhanden, uvm.